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976
Einvernahme am Tag der Festnahme bei Fehlen unvorhersehbarer Verzögerungen
LEITSATZ DES GERICHTS: Wird der Beschwerdeführer um 11:45 Uhr festgenommen und ist aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit nicht einmal die Beiziehung eines Dolmetschers erforderlich, so hat bei Fehlen nicht vorhersehbarer Verzögerungen eine Einvernahme grundsätzlich am selben Tag bis zum Ende der Amtsstunden stattzufinden.
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977
Erfordernis einer engeren Bindung zum EU-Mitgliedstaat als zur Türkei als Verletzung der Standstill-Klausel
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Nach Inkrafttreten des ARB (Beschluss 1/80 Assoziationsrat EWG - Türkei) von EU-Mitgliedstaaten erlassene Einschränkungen der Familienzusammenführung türkischer Arbeitnehmer sind entsprechend der beibehaltenen stRsp des EuGH "neue Beschränkungen" iSd Art 13 ARB 1/80. II. Neue Beschränkungen, die auf die Bindung von Ehepaaren, denen ein türkischer Arbeitnehmer angehört, an den jeweiligen Mitgliedstaat abstellen, können nicht gemäß Art 13 ARB 1/80 gerechtfertigt werden (zwingender Grund des Allgemeininteresses, Eignung der neuen Beschränkung zur Zielerreichung und kein "Hinausgehen über das zur Zielerreichung Erforderliche"). Zwar ist die Integration Drittstaatsangehöriger ein legitimes Ziel, es fehlt aber an der Eignung zur Zielerreichung: Die Bindung der Antragstellerin zum Herkunftsstaat im Zeitpunkt der Antragstellung sagt nichts darüber aus, ob eine Integration im Mitgliedstaat gelingen könne. Dies wird dadurch untermauert, wenn eine solche mitgliedstaatliche Bestimmung keine konkrete Integrationsmaßnahme vorsieht. III. Eine solche neue Beschränkung fällt auch nicht unter den Rechtfertigungsgrund des Art 14 ARB 1/80 ("Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind").
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978
"Schwarzarbeit" allein keine ausreichende Grundlage für Schubhaft
LEITSATZ DES GERICHTS: I. "Schwarzarbeit" ist im Hinblick auf die stRsp des VwGH zu Fluchtgründen und Sicherungsbedarf für sich alleine zur Begründung von Schubhaft nicht ausreichend. II. Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, sind nach der Rsp des VwGH allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines "Sicherungsbedarfs". Dies muss umso mehr für einen Fremden wie den Beschwerdeführer gelten, der keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und zu keiner Zeit beabsichtigte, im Bundesgebiet zu verbleiben. III. Wer seinen Lebensmittelpunkt im Herkunftsstaat hat und sich nur für 48 Stunden im Bundesgebiet aufzuhalten beabsichtigt, dem fehlen denklogisch eine soziale Verankerung und ein ordentlicher Wohnsitz im Bundesgebiet. IV. Eine Mittellosigkeit kann nicht festgestellt werden, wenn der Fremde 100 Euro an Bargeld sowie eine Bank- und eine Kreditkarte mit sich führt, womit ihm bei Bedarf weiteres Geld zur Verfügung stehen würde, um seinen lediglich für 48 Stunden geplanten Aufenthalt im Bundesgebiet zu finanzieren. V. Das BVwG kann gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 2 AVG mehrere in seine Zuständigkeit fallende Rechtssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden, soweit dies im Rahmen der festen Geschäftsverteilung möglich ist. Sind mehrere Beschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers unterschiedlichen Gerichtsabteilungen zugewiesen, ist eine Verbindung dieser Verfahren nicht möglich und ein dahingehender Antrag abzuweisen.
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979
Unterstellte Fluchtgefahr trotz bisherigen Wohlverhaltens
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Das BFA begründet die angenommene Fluchtgefahr im Kern mit zwei Kriterien (Missachtung der Ausreiseverpflichtung und Kenntnis vom Abschiebetermin), die für diese Einschätzung entsprechend der geltenden Rechtslage und der Judikatur des VwGH nicht herangezogen werden dürfen. II. Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, dh das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. III. Dass das BFA seine (nicht haltbare) Annahme des Vorliegens "massivster" Fluchtgefahr auf die fehlende Ausreisewilligkeit und die Kenntnis vom Abschiebetermin stützt, ergibt sich auch daraus, dass das Bundesamt eine Abschiebung des Beschwerdeführers erst vier Monate nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise in Aussicht genommen und ursprünglich keinerlei Notwendigkeit einer Sicherungsmaßnahme gesehen hat. IV. Darüber hinaus stellt es anders als in der Bescheidbegründung angegeben keine fehlende "Kooperation im Verfahren" dar, wenn einer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen wird. Immerhin ist das Verfahren zu diesem Zeitpunkt schon abgeschlossen. Noch weniger trifft es zu, wenn sich die betroffene Person in dieser Zeit stets im zugewiesenen Quartier aufhält und ohnehin für allfällige Maßnahmen problemlos greifbar ist. Damit kann auch ein Umgehen oder Behindern der Abschiebung nicht vorliegen. V. Wenn sich der Fremde bis zuletzt stets wohlverhalten und bis zu seiner Festnahme im zugewiesenen Quartier der Grundversorgung aufgehalten hat, nirgendwo ein Fehlverhalten verzeichnet ist und der Fremde ausdrücklich erklärt, er wolle lediglich die Zeit bis zur Abschiebung wieder in seinem Quartier verbringen, muss im Zweifel von einem fortgesetzten Wohlverhalten des Fremden ausgegangen und das geringe Risiko eines Untertauchens in Kauf genommen werden. VI. Die Berücksichtigung des Vorverhaltens ist keine "Einbahnstraße". Es ist daher auch positives Vorverhalten entsprechend zu berücksichtigen und nicht mit Floskeln oder Unterstellungen vom Tisch zu wischen.
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980
Zur Straffälligkeit im Familienverfahren
LEITSATZ DES GERICHTS: Die Erwähnung der Straffälligkeit in § 34 Abs 2 und 3 AsylG 2005 bezieht sich auf die antragstellende Person, also auf den Familienangehörigen, und eben gerade nicht auf die Bezugsperson.
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