SUCHE
Suchergebnis:
971
Art 6 Abs 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80: NAG enthält keine entsprechenden Aufenthaltstitel
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Das NAG sieht keinen spezifischen Aufenthaltstitel für türkische Staatsangehörige, die Rechte aus Art 6 ARB 1/80 ableiten, vor. Das Beschäftigungs- oder Aufenthaltsrecht eines türkischen Staatsangehörigen wird nicht durch die Erteilung einer Arbeits- bzw Aufenthaltserlaubnis begründet; vielmehr stehen ihm diese Rechte unmittelbar aufgrund des ARB 1/80 unabhängig davon zu, ob die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats diese Papiere ausstellen; für die Anerkennung dieser Rechte haben sie nur deklaratorische Bedeutung und Beweisfunktion; alle nationalen Behörden müssten diese Rechte, die unmittelbar durch Gemeinschaftsrecht gewährt werden, anerkennen. Umgekehrt kann jedoch ein türkischer Staatsangehöriger, dem ein Befreiungsschein ausgestellt wurde, obwohl er nicht die Voraussetzungen des Art 6 Abs 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 erfüllt, daraus kein Aufenthaltsrecht ableiten. II. Weder aus der zu Art 6 ARB 1/80 ergangenen Judikatur des EuGH noch aus § 4c AuslBG ist im Hinblick auf die Beweisfunktion des ausgestellten Dokumentes ein Unterschied zwischen türkischen Staatsangehörigen, die die Voraussetzungen des Art 6 Abs 1 erster bzw zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 erfüllen und denen gemäß § 4c Abs 1 AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung auszustellen ist, und jenen, die gemäß Art 6 Abs 1 dritter Spiegelstrich ARB 1/80 iVm § 4c Abs 2 AuslBG Anspruch auf Ausstellung eines Befreiungsscheines haben, zu erkennen. III. Eine deklarative Bescheinigung kann keine Auswirkungen auf das Bestehen oder Nichtbestehen des zugrunde liegenden Rechtes haben.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
972
Staatsbürgerschaftserwerb durch Verleihung
LEITSATZ DES GERICHTS: Die Nichtvornahme der Prüfung des Privat- und Familienlebens auf Grund des Staatsbürgerschaftserwerbs durch Verleihung im Rahmen des Verfahrens zur Bewilligung einer Doppelstaatsbürgerschaft verstößt gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
973
Homosexualität in Kamerun
LEITSATZ DES GERICHTS: Aus den aktuellen Länderberichten geht eindeutig hervor, dass homosexuelle Handlungen in Kamerun zwar grundsätzlich gemäß Art 347a des Strafgesetzbuches strafbar sind, es jedoch zu keiner systematischen Verfolgung Homosexueller in Kamerun kommt.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
974
Keine Prüfung der Aufnahme-Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO im Rahmen von Wiederaufnahmeverfahren
LEITSATZ DES GERICHTS: Der EuGH hat in seinem Urteil vom 2.4.2019 (C-582/17 und C-583/17) festgehalten, dass die zuständigen Behörden in den in Art 23 Abs 1 und in Art 24 Abs 1 der Dublin III-VO genannten Fällen nicht verpflichtet sind, vor der Vorlage eines Gesuchs auf Wiederaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat auf der Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriterien zu bestimmen, ob dieser letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)
975
Homosexualität von Frauen in Kenia
LEITSATZ DES GERICHTS: Auch wenn einerseits in zahlreichen Berichten ausgeführt wird, dass es kein spezifisches Gesetz gebe, wonach lesbische Beziehungen unter Strafe gestellt würden, kriminalisiert das Strafgesetzbuch Kenias andererseits "fleischliche Kenntnis gegen die natürliche Ordnung", was als Verbot einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen (auch von Frauen) interpretiert werden kann. Das Strafausmaß beträgt 14 Jahre Haft. Des Weiteren werden homosexuelle Frauen mit verschiedenen Eingriffen (zB willkürliche Verhaftung, Verstoßung durch die Familie, Gewalt durch Privatpersonen, Diskriminierung am Arbeitsmarkt oder bei der Wohnungssuche) konfrontiert.
Lesen Sie mehr (vorher anmelden)