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Nicht zu beanstandende Interessenabwägung iZm Überschreiten der erlaubten Aufenthaltsdauer
LEITSATZ DES GERICHTS: I. § 11 Abs 1 Z 5 NAG enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Versagungsgrund nur bei schuldhaftem Verhalten erfüllt wäre. II. Nach stRsp ist die im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung iSd Art 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rsp entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel iSd Art 133 Abs 4 B-VG.
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Keine Heilung von Zustellmängeln bei fehlerhafter Empfängerbezeichnung in der Zustellverfügung
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Die Zustellung an eine Person, die zu Unrecht als Zustellungsbevollmächtigter der Partei angesehen wird, vermag gegenüber der Partei keine Rechtswirkungen zu entfalten. Dies selbst dann, wenn der Partei das Schriftstück tatsächlich zugekommen ist. II. Die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung kann nicht heilen.
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Beurteilungskriterien hinsichtlich des Vorliegens eines schützenswerten Familienlebens
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Es bedarf einer Prüfung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren; die bloße Aufenthaltsdauer ist nicht allein maßgeblich. II. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. III. Zwischen Eltern und volljährigen Kindern besteht kein Familienleben, solange nicht zusätzliche Elemente der Abhängigkeit nachgewiesen werden.
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Bewertungsmaßstäbe an ein gesteigertes Vorbringen im Asylverfahren
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Nach stRsp des VwGH ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubwürdig anzusehen, sondern muss vielmehr den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden, zumal es der Lebenserfahrung entspricht, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit idR am nächsten kommen. II. Vorgebrachte Fluchtgründe sind nach der Judikatur dann nicht als glaubhaft anzusehen, wenn der Asylwerber diese im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Abläufen oder tatsächlichen Verhältnissen und Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Verfahrens vorgebracht werden.
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Zur Vorgangsweise nach § 55 Abs 3 NAG bei Verneinung der Voraussetzungen für ein abgeleitetes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Bei § 55 Abs 3 NAG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Bestimmung, die gemäß § 17 VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß zur Anwendung gelangt. Sie ist daher ungeachtet dessen, dass in § 55 Abs 3 NAG lediglich von der "Behörde" die Rede ist, auch vom LVwG anzuwenden. II. Aufgrund der Vorgaben des § 55 Abs 3 NAG ist dem LVwG in einer Konstellation, in der die Fremde die neuerliche Ausstellung einer Aufenthaltskarte auf ein von ihren Kindern abgeleitetes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich stützt, eine Abweisung ihres Antrags wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 54 NAG versagt. III. Wenn das LVwG die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte als nicht gegeben erachtet, sind diese Voraussetzungen (wenn kein Fall des § 54 Abs 7 NAG vorliegt) vom gemäß § 55 Abs 3 NAG hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung zu befassenden BFA als Vorfrage im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung zu prüfen. Dies gilt grundsätzlich auch für den Fall, dass das BFA bereits zuvor aus einem anderen (nicht verfahrensgegenständlichen) Grund nach § 55 Abs 3 NAG befasst worden sein sollte. Richtigerweise hat das LVwG daher, auch wenn seiner Auffassung nach die Voraussetzungen für die neuerliche Ausstellung einer Aufenthaltskarte nicht gegeben sind, einen dahingehenden Antrag nicht abzuweisen, sondern sind vielmehr nach Einräumen von Parteiengehör die in § 55 Abs 3 NAG vorgesehenen Verfahrensschritte zu setzen. Eine Berücksichtigung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSv Art 8 EMRK ist jedenfalls auch im Rahmen des anschließend vor dem BFA zu führenden Verfahrens gewährleistet.
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