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Zur Haftungserklärung von Zusammenführenden iSd § 47 Abs 3 NAG
LEITSATZ DES GERICHTS: Bei der Vorlage einer Haftungserklärung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 47 Abs 3 NAG handelt es sich um eine besondere Erteilungsvoraussetzung, bei deren Fehlen auf die Frage des Vorliegens ausreichender Unterhaltsmittel sowie das Bestehen eines Anspruchs auf Titelerteilung nach Art 8 EMRK nicht mehr eingegangen werden muss.
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Automatische Zulässigkeit eines Folgeantrages nach Rückkehr in den Herkunftsstaat?
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Der alleinige Umstand, dass ein Folgeantragsteller seit der Erstentscheidung in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist und dort gelebt hat, bedeutet noch nicht, dass seinem nunmehrigen Folgeantrag automatisch neue Elemente oder Umstände (Art 33 Abs 2 lit d bzw Art 40 Abs 2 und 3 RL 2013/32/EU) innewohnen. II. Der genannte Umstand alleine hindert die Mitgliedstaaten also noch nicht daran, auf Folgeanträge den Unzulässigkeitstatbestand der res iudicata (Art 33 Abs 2 lit d RL 2013/32/EU) anzuwenden. III. Von Art 33 Abs 2 lit d RL 2013/32/EU dürfen die Mitgliedstaaten auch Gebrauch machen, wenn in der Erstentscheidung zwar nicht die Voraussetzungen für subsidiären Schutz geprüft worden waren, wenigstens aber die Kriterien des Art 15 RL 2011/95/EU (Refoulementverbot) bei der Prüfung von Abschiebungshindernissen maßstäblich waren (nach österreichischem Recht also, wenn wenigstens eine Prüfung gemäß § 50 Abs 1 FPG stattgefunden hatte). IV. Ein "Folgeantrag" iSd Art 2 lit q, Art 33 Abs 2 lit d und Art 40 RL 2013/32/EU ist von einem "neuen Antrag" iSd Art 19 Abs 3 UAbs 2 Dublin III-VO streng zu unterscheiden. Eine Übernahme der zur Dublin III-VO (604/2013) ergangenen Judikatur verbietet sich sohin.
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Keine ausreichende Begründung eines Einreiseverbotes bloß aufgrund aktuell bestehender Mittellosigkeit
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Es besteht keine sachliche Rechtfertigung zur Verhängung eines Einreiseverbotes bloß aufgrund mangelnder finanzieller Mittel zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung. II. Aufgrund der geltenden fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen ist im Falle einer neuerlichen Einreise sichergestellt, dass ein Drittstaatsangehöriger ohne entsprechende finanzielle Mittel an der Einreise gehindert wird.
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Nicht zu beanstandende Interessenabwägung iZm Überschreiten der erlaubten Aufenthaltsdauer
LEITSATZ DES GERICHTS: I. § 11 Abs 1 Z 5 NAG enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Versagungsgrund nur bei schuldhaftem Verhalten erfüllt wäre. II. Nach stRsp ist die im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung iSd Art 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rsp entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel iSd Art 133 Abs 4 B-VG.
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Keine Heilung von Zustellmängeln bei fehlerhafter Empfängerbezeichnung in der Zustellverfügung
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Die Zustellung an eine Person, die zu Unrecht als Zustellungsbevollmächtigter der Partei angesehen wird, vermag gegenüber der Partei keine Rechtswirkungen zu entfalten. Dies selbst dann, wenn der Partei das Schriftstück tatsächlich zugekommen ist. II. Die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung kann nicht heilen.
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