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Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Straffälligkeit (Art 14 Abs 4 lit b RL 2011/95/EU) nicht einzig aufgrund der Verurteilung
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Art 14 Abs 4 lit b RL 2011/95/EU verlangt für die Aberkennung des Flüchtlingsstatus zweierlei: Zum einen das Vorliegen einer Verurteilung wegen einer "besonders schweren Straftat" (zum Begriff siehe eigens EuGH 6.7.2023, C-402/22 [M.A.] ECLI:EU:C:2023:543), zum anderen, dass der betreffende Drittstaatsangehörige eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats seines Aufenthalts darstellt. Aus dem Vorliegen der Verurteilung darf nicht schon auf die Erfüllung des zweiten Kriteriums geschlossen werden, stattdessen sind diesbezüglich eigene behördliche Feststellungen zu treffen. II. Die "Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats" iSd Art 14 Abs 4 lit b RL 2011/95/EU liegt dann vor, wenn das Verhalten des Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats des Aufenthalts darstellt, mag dies auch nicht so explizit wie in Art 27 Abs 2 UAbs 2 RL 2004/38/EG zum Ausdruck kommen. III. Durch die Verurteilung wegen einer "besonders schweren Straftat" tritt keine Beweislastumkehr dahingehend ein, dass nunmehr der Drittstaatsangehörige mit Flüchtlingseigenschaft beweisen müsste, dass von ihm keine Gefahr iSd Art 14 Abs 4 lit b RL 2011/95/EU ausgeht. IV. Die Mitgliedstaaten werden durch Art 14 Abs 4 lit b RL 2011/95/EU zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft lediglich ermächtigt, nicht aber verpflichtet. V. Bei Aberkennungsentscheidungen iSd Art 14 Abs 4 lit b RL 2011/95/EU ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren, mithin die Möglichkeit von Maßnahmen zu prüfen, die die Flüchtlings- und Grundrechte weniger beeinträchtigen.
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Notwendigkeit der eingehenden Prüfung der Rückkehrsituation eines Dublin-Rückkehrers (in Bezug auf Haftbedingungen)
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Gilt die Vermutung, dass Dublin-Rückkehrer in Malta gefährdet sind, inhaftiert zu werden, so hat sich die Behörde im Rahmen ihres Ermittlungsverfahrens mit den dortigen Haftbedingungen auseinanderzusetzen. Dabei ist insb zu prüfen, ob die Haftbedingungen in Malta zu einer Verletzung der nach Art 3 EMRK und Art 4 GRC gewährleisteten Rechte führen könnten. Dadurch soll sichergestellt werden, dass im Falle der Außerlandesbringung nach Malta keine Verletzung der Menschenwürde droht, dh die Haft nicht in einer Art und Weise erfolgt, welche die inhaftierte Person einem unnötigen Leid oder einer unbilligen Härte aussetzen würde. II. Wird in Länderberichten festgestellt, dass sich NGOs etwa nicht zu einer allfälligen Inhaftierung von Dublin-Rückkehrern äußern können, da sie die Situation in den Haftanstalten aufgrund der strengen Zugangsbeschränkungen nicht überwachen konnten, so hat eine Überprüfung zu erfolgen, ob sich zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt die Sachlage (hier: in Malta) bereits geändert hat.
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Aufenthaltsrecht aufgrund des Anspruchs eines Kleinkindes auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Kinder haben einen Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen (Kindeswohl). Wird ein Kind aufgrund einer Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung. Dem Kindesvater ist – sofern keine öffentlichen Interessen dagegensprechen – ein Aufenthaltstitel auch dann zuzusprechen, wenn mit der Kindesmutter kein gemeinsamer Haushalt besteht. II. Die Aufrechterhaltung des Kontakts zu einem Kleinkind über Telekommunikation und elektronische Medien ist grundsätzlich nicht in einem ausreichenden Ausmaß möglich. Vielmehr ist die Annahme der Aufrechterhaltung des Kontakts über derartige Wege zwischen einem Elternteil und dessen Kleinkind lebensfremd. III. Obwohl die Nichtbeachtung einer Rückkehrentscheidung und der deshalb (hier: inzwischen sechs Jahre andauernde) illegale Aufenthalt im Bundesgebiet ein fremdenrechtliches Fehlverhalten darstellen, kann die Interessenabwägung dazu führen, dass die privaten und familiären Interessen der betroffenen Person am Verbleib im Bundesgebiet höher sind als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Diese durchzuführende Interessenabwägung ist stets unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.
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Rückkehrentscheidung ohne aktuellen Aufenthalt im Bundesgebiet
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Ein aktueller Aufenthalt im Bundesgebiet stellt keine Voraussetzung für eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 FPG dar. Wurde ein unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt, ist die Rückkehrentscheidung auch anzuordnen, wenn sich der Drittstaatsangehörige bereits wieder außer Landes befindet und ein entsprechendes Verfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. Andernfalls könnte eine, grundsätzlich 18 Monate ab Ausreise gültige, Rückkehrentscheidung (wie auch ein daran anknüpfendes Einreiseverbot) durch eine kurzfristige Ausreise vor Bescheiderlassung verhindert werden. II. Kann ein illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger kein gültiges Reisedokument vorlegen, so ist davon auszugehen, dass auch die Einreise unrechtmäßig erfolgte, weshalb die Einhaltung der Voraussetzungen des § 31 Abs 1 Z 1 FPG (Befristungen und Bedingungen des Einreisetitels oder Visumfreiheit) unerheblich ist. III. Wird ein Einreiseverbot auf § 53 Abs 2 Z 3 FPG gestützt, so genügt eine Anzeige wegen unrechtmäßigen Aufenthalts per se nicht für eine Erfüllung dieses Tatbestands. Vielmehr ist das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung oder eine entsprechende Gefährdungsprognose erforderlich. IV. Im Zusammenhang mit einem auf § 53 Abs 2 Z 7 FPG gestützten Einreiseverbot reicht allein der Fund von Arbeitsaufzeichnungen, einer Arbeitsweste oder Bargeld in der Wohnung des Drittstaatsangehörigen nicht aus, um von einem Verstoß gegen das AuslBG auszugehen.
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Ab wann "gilt" ein Aufenthaltstitel?
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Ein Zweckänderungsantrag gemäß § 2 Abs 1 Z 12 iVm § 26 NAG kann nur während der Geltungsdauer eines Aufenthaltstitels oder gemäß § 24 Abs 4 erster Satz NAG iVm einem Verlängerungsantrag nur bis zur Erlassung des behördlichen Bescheides gestellt werden. II. Die Ausfolgung (tatsächliche Übergabe und Entgegennahme) des Aufenthaltstitels (als Karte) - im Erteilungsfall - bewirkt idR gleichzeitig den Akt der Zustellung und entsteht die rechtliche Wirkung des Bescheids erst durch diesen Akt. Der bloße Auftrag zur Herstellung einer Aufenthaltstitelkarte bzw deren technische Herstellung selbst entfaltet demgegenüber noch keine Rechtswirkungen. III. Ohne Ausfolgung der Aufenthaltstitelkarte wird noch kein Aufenthaltstitel erteilt. Ohne Erteilung eines Aufenthaltstitels liegt aber auch keine - in § 2 Abs 1 Z 12 NAG als Voraussetzung für einen Zweckänderungsantrag angesprochene - "Geltung eines Aufenthaltstitels" vor. Somit kann vor der Erteilung eines Aufenthaltstitels noch kein Zweckänderungsantrag gestellt werden. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn ein - vor Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellter - (neuerlicher) Antrag nicht als Zweckänderungsantrag, sondern - allenfalls - als Erstantrag (durch Annahme einer [konkludenten] Zurückziehung des ursprünglichen Antrags) qualifiziert wird. IV. Dem Antragsteller steht nach den Regelungen des NAG kein Wahlrecht zu, welche Verfahrensvorschriften (diejenigen für Erstanträge oder diejenigen für Zweckänderungsanträge) auf ihn anzuwenden sind. V. Im Hinblick auf die Belehrungsregelung des § 23 Abs 1 NAG ist auf die VwGH-Rsp zu verweisen, wonach § 23 Abs 1 NAG (lediglich) den Fall regelt, in dem sich aufgrund des Antrags oder im Ermittlungsverfahren ergibt, dass der vom Fremden in Aussicht genommene Aufenthaltszweck mit dem von ihm beantragten Aufenthaltstitel nicht korrespondiert.
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