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Einreiseverbot wegen eingestandener Beschäftigung entgegen dem AuslBG (ohne behördlichem Betreten)
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Gemäß § 53 Abs 2 Z 7 FPG ist eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, derentwegen ein bis zu fünfjährig befristetes Einreiseverbot erlassen werden kann, ua dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen. § 53 Abs 2 Z 7 FPG verlangt ein Betreten bei der Erfüllung eines (wirtschaftlich betrachtet) Arbeits- oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses ohne Aufenthaltstitel bzw Beschäftigungsbewilligung durch Organe der zuständigen Behörden (Abgabenbehörde oder AMS) oder Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Bereits die einmalige Begehung reicht, um die Gefahr für die öffentliche Ordnung zu indizieren. II. Gibt der Drittstaatsangehörige die Beschäftigung entgegen dem AuslBG zu, ohne betreten worden zu sein, ist § 53 Abs 2 Z 7 FPG nicht erfüllt. Wurde er nicht verwaltungsbehördlich deswegen rechtskräftig bestraft, so ist auch Z 1 leg cit nicht erfüllt. Nichtsdestotrotz liegt ein mit § 53 Abs 2 Z 7 FPG vergleichbarer Unrechtsgehalt vor und kann das Einreiseverbot direkt auf § 53 Abs 2 iVm Abs 1 FPG gestützt werden, sind doch die Einzeltatbestände des Abs 2 leg cit nur demonstrativ. III. Bei einem geständigen "Ersttäter" im Sinne dieser Konstellation (II.) ist ein Einreiseverbot zwar dem Grunde nach gerechtfertigt, eine Befristung im oberen Bereich des gesetzlich Möglichen aber unverhältnismäßig.
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Annahme einer besonderen Gefährdungslage für alleinstehende Frauen in Syrien
LEITSATZ DES GERICHTS: Alleinstehende Frauen unterliegen in Syrien einem besonders hohen Verfolgungsrisiko, wobei das Ausmaß des Risikos vom sozialen Status und der Stellung der Frau oder ihrer Familie abhängt. Unverheiratete, Witwen und Geschiedene sind dabei als besonders gefährdet einzustufen.
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Gegenstandslosigkeit einer aufrechten Rückkehrentscheidung bei zwischenzeitiger Erteilung eines Aufenthaltstitels
LEITSATZ DES GERICHTS: Der Eintritt der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts steht der Aufrechterhaltung einer Rückkehrentscheidung, die an die Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts anknüpft, entgegen.
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Kassatorisch oder doch meritorisch, das ist erneut die Frage
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Dem Verwaltungsgericht steht sowohl in den in Art 130 Abs 4 B-VG vorgesehenen und in § 28 Abs 2 VwGVG angeordneten, als auch in den von § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG erfassten Fällen, in denen nicht § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG eingreift, eine kassatorische Entscheidung nicht offen. Weiters hat das Verwaltungsgericht nachvollziehbar zu begründen, weshalb es keine meritorische Entscheidungskompetenz annehme. II. Das Verwaltungsgericht hat, wenn es "in der Sache selbst" entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Dabei hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung idR an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten.
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Entscheidungsfrist versäumt: Ermittlungspflicht vs Mitwirkungspflicht
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Wenn eine Verständigung der LPD iSd § 37 Abs 4 NAG nach Ablauf der Entscheidungsfrist (hier: elf Monate danach) erfolgte, ist dieses Ermittlungsersuchen nicht geeignet, ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde auszuschließen, selbst wenn es unerledigt geblieben sein sollte. II. Die Verletzung der Obliegenheit einer Partei zur Mitwirkung bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts enthebt die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt überhaupt festzustellen. III. Selbst eine Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die antragstellende Person kann nicht dazu führen, dass die Behörde von ihrer Verpflichtung entbunden wird, über den Antrag innerhalb der Entscheidungsfrist einen Bescheid zu erlassen. IV. Die nicht erfolgte Vorlage einzelner Unterlagen darf nicht als schuldhaftes Verhalten der antragstellenden Person im Rahmen der Abwägung des überwiegenden Verschuldens iSd § 8 Abs 1 VwGVG, das die Behörde an der fristgerechten Entscheidung gehindert hat, gewertet werden. Vielmehr hat die Behörde (bzw das LVwG) eine allenfalls unterbliebene Mitwirkung der antragstellenden Person zu würdigen und die (im Fall einer fehlenden Mitwirkung allenfalls auch negative) Entscheidung innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Entscheidungsfrist zu treffen.
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