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Neuerlich zum Familienangehörigenbegriff
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Der Gesetzeswortlaut von § 2 Abs 1 Z 9 iVm § 47 Abs 2 bzw 3 NAG ist klar und eindeutig. Ein davon abweichender Wille des Gesetzgebers ist nicht erkennbar. Eine planwidrige Lücke, die die Möglichkeit einer analogen Anwendung verwandter Rechtsvorschriften eröffnen würde, liegt nicht vor. II. In bestimmten Konstellationen ist zur Erzielung eines dem Art 8 EMRK gemäßen Ergebnisses der Begriff des Familienangehörigen in § 47 Abs 2 NAG von der Legaldefinition des § 2 Abs 1 Z 9 NAG abzukoppeln und ist in einem solchen Fall auch der betreffende Angehörige als Familienangehöriger, dem ein Anspruch auf Familiennachzug zukommt, erfasst. Von einer solchen besonderen Konstellation kann jedoch nur ausnahmsweise bei Vorliegen ganz besonderer Umstände, wie vor allem bei Bestehen eines besonderen familiären Betreuungsbedarfs erheblich schutzbedürftiger (etwa kranker) Personen oder bei Bestehen besonders enger familiärer Beziehungen bzw Bindungen (vor allem von Kindern) zu im Aufnahmestaat verfestigt aufhältigen Bezugspersonen (vor allem Eltern) ausgegangen werden. III. Die freiwillige Unterstützung der Kindesmutter und die Unterhaltsleistung an das 2014 geborene gemeinsame Kind durch den Drittstaatsangehörigen, der im Übrigen über ein finnisches Daueraufenthaltsrecht verfügt und hauptsächlich in der Schweiz berufstätig ist, machen eine Aufenthaltstitelerteilung iSd Rsp des EuGH (und diesem folgend des VwGH) zu Art 20 AEUV nicht erforderlich. Die im Bundesgebiet in geordneten Verhältnissen lebende Kindesmutter ist die Hauptbezugsperson des gemeinsamen Kindes, ein derartiges Abhängigkeits- bzw Naheverhältnis zum drittstaatsangehörigen Vater, sodass bei Versagung des Aufenthaltstitels das Kind und die Mutter Österreich verlassen müssten oder zumindest eine erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls zu erwarten wäre, besteht nicht.
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Abgeleitetes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht erlischt durch Wegzug des Ehepartners aus Österreich
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Als rechtmäßiger Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen iSd (den Art 16 Abs 2 der RL 2004/38/EG umsetzenden) § 54a Abs 1 NAG kann nur ein den Vorgaben der RL 2004/38/EG entsprechender Aufenthalt angesehen werden. II. Das vom Ehepartner (Unionsbürger) abgeleitete unionsrechtliche Aufenthaltsrecht endet durch dessen Wegzug aus Österreich und bleibt auch (bei einer - wie hier - erst nach dem Wegzug erfolgten Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens) nicht aufgrund einer später erfolgten Scheidung erhalten. III. Auch der EuGH hat festgehalten, dass das (unionsrechtliche) Aufenthaltsrecht des im Aufnahmemitgliedstaat zurückbleibenden, einem Drittstaat angehörenden Ehegatten bereits mit dem Wegzug des Unionsbürgers erloschen ist, wenn der Unionsbürger vor der Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens den Aufnahmemitgliedstaat verlässt, um sich in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat niederzulassen, und dass ein späterer Scheidungsantrag nicht zum Wiederaufleben dieses Rechts führen kann, weil Art 13 der RL 2004/38/EG nur von der "Aufrechterhaltung" eines bestehenden Aufenthaltsrechts spricht.
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Zur Prüfung eines "ernsthaften Schadens" und damit subsidiären Schutzes (Art 15 RL 2011/95/EU)
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Anträgen der vorlegenden Gerichte im Vorabentscheidungsverfahren (Art 267 AEUV), im beschleunigten Verfahren zu entscheiden (Art 105 VerfO EuGH), ist durch den Präsidenten des EuGH nicht schon aufgrund der Antragsbegründung stattzugeben, im Asylverfahren mitbetroffene Kinder seien einer starken Unsicherheit ausgesetzt. Gegen das Erfordernis eines beschleunigten Verfahrens spricht auch der Umstand, dass schon das bisherige innerstaatliche Verfahren lange gedauert hat. II. Art 15 lit b RL 2011/95/EU entspricht im Wesentlichen Art 3 EMRK. III. Alle drei Alternativen des Art 15 RL 2011/95/EU betreffend den für eine subsidiäre Schutzgewährung erforderlichen ernsthaften Schaden verlangen sowohl die Prüfung aller Umstände der allgemeinen Lage im Herkunftsland als auch der individuellen Umstände beim Antragsteller. Die drei Alternativen stehen zueinander in keinem hierarchischen oder exklusiven Verhältnis. IV. Der in Art 15 lit b RL 2011/95/EU (= Art 3 EMRK) definierte ernsthafte Schaden setzt stets eine klare Individualisierung voraus. Der geforderte Individualisierungsgrad wird nicht durch eine (noch) höhere Intensität der Gewalt im Herkunftsland herabgesetzt. V. Art 15 lit c RL 2011/95/EU ist ein autonom unionsrechtlicher Tatbestand. Er umfasst allgemeinere Gefahren. Das Erfordernis der ernsthaften, individuellen Bedrohung des Antragstellers verhält sich umgekehrt proportional zur Außergewöhnlichkeit der Situation im Herkunftsland (in Extremfällen kann es ganz entfallen).
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Rückkehrentscheidung niemals während offener erstinstanzlicher Asylverfahren
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Das vorübergehende Aufenthaltsrecht von Asylwerbern iSd Art 9 Abs 1 RL 2013/32/EU schließt die Anwendbarkeit der RL 2008/115/EG (RückführungsRL) bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Asylverfahrens aus. II. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor dem erstinstanzlichen Asylverfahrensabschluss ist daher in Ermangelung eines illegalen Aufenthalts (vgl Art 2 Abs 1, Art 3 Z 2 und Art 6 RL 2008/115/EG) stets rechtswidrig, egal, auf welchen Zeitraum in der Rückkehrentscheidung Bezug genommen wird.
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Einsatz für die Selbstbestimmung der Frau im von den Taliban kontrollierten Afghanistan
LEITSATZ DES GERICHTS: I. Für den Konventionsgrund der politischen Überzeugung genügt es, wenn diese von den verfolgenden Akteuren zumindest unterstellt wird. II. Im patriarchalen Herrschaftssystem der Taliban ist davon auszugehen, dass jedermann, der sich für die Selbstbestimmung einer Frau einsetzt, Verfolgung wegen unterstellter politischer Gesinnung droht. Antragstellern, die ein solches Fluchtvorbringen glaubhaft machen, ist sohin der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen (§ 3 Abs 1 AsylG).
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